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Arbeitsmedizin

Die Arbeitsmedizin erfüllt einen wesentlichen Teil des präventiven Auftrags in dem medizinischen Versorgungssystem der Bundesrepublik. Die Gesundheit zu erhalten und zu fördern, aus dem Arbeitsleben resultierende schädliche Einflüsse zu verhindern, Krankheiten und Gesundheitsschäden früh zu erkennen sowie eine berufliche Wiedereingliederung nach länger dauernden krankheitsbedingtem Ausfall zu begleiten, ist Ziel einer wirksamen Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge betont den Begriff der arbeitsmedizinischen Vorsorge, der alle arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen wie z. B. Arbeitsplatzbegehung, körperliche Untersuchung, Beratung der Beschäftigten und des Arbeitgebers umfasst. Die ArbMedVV regelt transparent die Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten sowie die Rechte der Beschäftigten. Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge für besonders gefährdende beziehungsweise bestimmte gefährdende Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung für den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) abschließend aufgeführt.

Der Arzt darf dem Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis, das heißt ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch bei Pflichtuntersuchungen nicht mitteilen; die ärztliche Schweigepflicht ist einzuhalten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, hat der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Verordnung schreibt vor, dass arbeitsmedizinische Vorsorge grundsätzlich getrennt von Eignungs- beziehungsweise Tauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden soll und beugt so der Selektion der Beschäftigten vor.

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben.

Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Wichtige arbeitsmedizinische Regeln sind:

AMR 2.1: Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
AMR 3.1: Erforderliche Auskünfte / Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
AMR 5.1: Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
AMR 6.1: Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen
AMR 6.2: Biomonitoring
AMR 6.3: Vorsorgebescheinigung
AMR 6.4: Mitteilung an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 5 ArbMedVV

 

 

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