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Gefahrstoffe

Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Gefahrstoffverordnung.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Gefahrstoffe sind solche Stoffe und Gemische, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, wie z. B. extrem entzündbar, giftig, ätzend, krebserzeugend, um nur die gefährlichsten zu nennen.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Gefahrstoffverordnung. Diese Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Wendet der Arbeitgeber die darin beschriebenen Schutzmaßnahmen, darf er davon ausgehen, dass er die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung erfüllt.

Im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten an Luftbefeuchtern und RLT-Anlagen sind u. a. folgende Technische Regeln für Gefahrstoffe von Bedeutung:

TRGS 220 Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
TRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege
TRGS 500 Schutzmaßnahmen
TRGS 524 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
TRGS 600 Substitution
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV
TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen
Bekanntmachung 910 Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Quelle: www.baua.de 

 

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