Arbeitsstätten
A) Arbeitsstättenverordnung
Die Verordnung enthält vor allem allgemeine Schutzziele und verzichtet weitgehend auf Detailregelungen. Dies erleichtert es dem Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung seiner individuellen betrieblichen Situation festzulegen.
Die grundsätzlichen Vorgaben befinden sich im Paragraphenteil der Verordnung, der unter anderem z. B. spezifische Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, an Fluchtwege und an den Nichtraucherschutz stellt. Im Anhang erfolgt eine Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben des Paragraphenteils durch Vorgaben z. B. an die Raumabmessung, an Fußböden, an Türen und Verkehrswege, an die Sicherheitskennzeichnung, an die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, an die Raumtemperatur, an die Lüftung, an die Beleuchtung, an die Absturzeinrichtungen, an Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte, an Bildschirmarbeitsplätze sowie an Arbeitsplätze im Freien und auf Baustellen.
Die für Luftbefeuchter und RLT-Anlagen relevanten Paragraphen sind:
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Im Anhang dieser Verordnung werden verschiedene Anforderungen an Arbeitsstätten beschrieben:
Anhang 3.5 - Raumtemperatur
(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen
Anhang 3.6 - Lüftung
(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
(2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
(3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.
(4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden.
B) Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erhält der Arbeitgeber mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten.
Die ASR enthalten allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Bei Einhaltung dieser Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt hat. Sofern er die Regeln nicht anwendet, muss er jedoch durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen.
Im Zusammenhang mit Luftbefeuchtern und RLT-Anlagen sind insbesondere folgende Regeln von Bedeutung:
ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
ASR A3.4 - Beleuchtung
ASR A3.5 - Raumtemperatur
ASR A3.6 - Lüftung
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