Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Schutzmaßnahmen

Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber festzulegen.

Sowohl bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen als auch bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei der Wartung und Reinigung gelten mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" und TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" sowie zusätzliche Anforderungen gemäß der TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege".

Grundsätzlich haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor den organisatorischen Schutzmaßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung.

Technische Schutzmaßnahmen

Zu den technischen Schutzmaßnahmen gehören eine optimale Planung der RLT-Anlage bzw. Luftbefeuchtungsanlage hinsichtlich des eingesetzten Materials sowie eine Optimierung von betrieblichen Abläufen (Beispiele für technische Schutzmaßnahmen finden Sie im Kapitel "Planen und Errichten"). Auch direkte Luftbefeuchtungssysteme sollten wartungsfreundlich gestaltet sein, so dass sie leicht zu reinigen sind (vgl. Kapitel "Systeme zur Luftbefeuchtung"). 

Eine Biofilmbildung kann häufig dadurch vermieden werden, dass geeignete Materialien eingesetzt werden, die keine Kohlenstoffquelle bieten. Beim Einsatz kunststoffhaltiger Materialien sollte unbedingt auf die KTW-Empfehlungen als auch auf die Prüfung entsprechend des DVGW-Arbeitsblattes W270 (DVGW, 2007) geachtet werden. Staubeinträge in das Befeuchterwasser sind durch gute Vorfilterung zu vermeiden. Eine Wasserenthärtung und Vorfilterung des zugespeisten Wassers kann Nährstoffeinträge vermindern.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Beispiele für organisatorische Schutzmaßnahmen sind:

  • Begrenzen der Anzahl der Beschäftigten, die Wartungstätigkeiten und hygienische Kontrollen ausüben; dies kann durch das Benennen eines Wartungsbeauftragten und ggf. eines Hygienebeauftragten erfolgen (vgl. VDI 6022).
  • Aufstellen eines Hygieneplans und regelmäßiges Reinigen der Anlagen in festgelegten Intervallen (z. B. Abgleich mit VDI 6022).
  • Zeitnahes Durchführen von Reinigungsarbeiten im Anschluss an die technischen Wartungsarbeiten. Bei Einsatz von Desinfektionsmitteln muss die Anlage vor Inbetriebnahme gründlich gespült werden.
  • Festlegen der durchzuführenden Arbeiten, des Einsatzes von Desinfektionsmitteln etc. in einer Betriebsanweisung.
  • Bereitstellen von persönlicher Schutzausrüstung und Hautmitteln.
  • Bereitstellen von geeigneten Abfallbehältern für eine Entsorgung von verkeimtem Material (Beutel zum Entsorgen von Filtern, Abfallbehälter für Dip-Slides).
  • Reinigungsmaßnahmen sollten so ausgewählt bzw. durchgeführt werden, dass der Kontakt mit Mikroorganismen minimiert wird. Hierfür sind staub- und aerosolfreie Verfahren einzusetzen.
  • Beim Reinigen von RLT-Kanälen ist ein feuchtes Auswischen einem Ausblasen vorzuziehen. Stark kontaminierte Anlagenteile, die nicht mehr gereinigt werden können, müssen ersetzt werden.
  • Für die Reinigung darf nur Frischwasser (kein Brauchwasser) eingesetzt werden.
  • Gute Ergebnisse werden in der Regel auch erzielt, wenn man nach der Reinigung das wasserführende System komplett austrocknen kann. 

Auch der Einsatz von Entkeimungsverfahren im Rahmen eines Hygieneplans gehört zu den organisatorischen Schutzmaßnahmen.
Mitunter lässt sich eine Biofilmbildung ohne geeignete Gegenmaßnahmen langfristig kaum verhindern. Ergibt die Gefährdungsermittlung erhöhte Gesamtkeimzahlen, Legionellen, Pseudomonaden oder andere Bakterien der RG 2 im Wasser erhöht dies die Dringlichkeit von Maßnahmen.

Zu möglichen Gegenmaßnahmen zählen sowohl physikalische Verfahren, wie z. B. UV-Desinfektion, Membranfiltration oder Hitzebehandlung, als auch chemische Verfahren, wie z. B. die Chlor- oder Ozonbehandlung. Die physikalischen Verfahren wirken dabei als Keimbarriere ausschließlich punktuell, ohne einen weiteren bleibenden Effekt auf dahinter gelegen Installationen zu haben. Ihr Einfluss auf die Verhinderung einer Biofilmbildung wird als zeitlich und örtlich limitiert und nicht dauerhaft angesehen.

Den chemischen Verfahren wird ein dauerhafter Effekt zugesprochen, sofern eine ausreichende Konzentration des Wirkstoffes gewährleistet ist. Dabei bieten sich zur kompletten Entfernung des Biofilms durch Ablösung sauerstoffaktive Verfahren wie z. B. Wasserstoffperoxid an. Sie weisen einen guten Reinigungseffekt auf, ihr Desinfektionspotenzial ist bei gebräuchlichen Konzentrationen im Vergleich zu Chlorverfahren allerdings weniger lang anhaltend.

Ist der Einsatz von Desinfektionsmittel erforderlich, sollten Produkte gewählt werden, deren Wirksamkeit nachgewiesen ist (siehe auch www.vah-online.de).

Persönliche Schutzausrüstung

Für Reinigungstätigkeiten ist in der Regel der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich. Je nach ausgeübter Tätigkeit besteht die Schutzausrüstung aus Schutzhandschuhen, Schutzbrille, Schutzanzug und Atemschutz.

  • Für eine Nassreinigung ist den Beschäftigten ausreichender Nässeschutz, Spritzschutz zur Verfügung zu stellen.
  • Ist eine Hochdruckreinigung (z. B. Ausspritzen von Befeuchterwannen) unvermeidbarer Bestandteil der Reinigungsmaßnahmen, sollte den Beschäftigten zusätzlich Atemschutz zur Verfügung gestellt werden, da es hierbei zur Aerosolbildung kommen kann. Standard ist eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 (filtering face piece), möglichst mit Ausatemventil oder eine Halbmaske mit Atemschutzfilter P2 (austauschbares Mundstück), entsprechend der Europäischen Norm EN 149 2001. Partikelfilter und partikelfiltrierende Halbmasken sind aus hygienischen Gründen grundsätzlich nicht länger als eine Arbeitsschicht lang zu benutzen (vgl. DGUV Regel 112-190 Abs. 3.2.8.4).
  • Beim Abbürsten von Ablagerungen, Entfernen von Staubablagerungen oder beim Filterwechsel muss ebenfalls Atemschutz (Maske) zur Verfügung gestellt werden (zum Filterwechsel vgl. Kapitel - Luftfilter).

Empfehlungen zum Weiterlesen

 

Themen