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Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) stellen für jedes Unternehmen und für jeden Versicherten verbindliche Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.

Gundlegendste Vorschrift ist die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Diese definiert übergeordnete Schutzziele und nimmt Bezug auf staatliche Vorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung etc.). Beispiele für DGUV-Vorschriften, die in Zusammenhang mit der Wartung und dem Betrieb von Luftbefeuchtern und RLT-Anlagen relevant sein können:

  • DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
  • DGUV Vorschrift 3 (vormals BGV A3) - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • DGUV Vorschrift 50 (vormals BGV D5) - Chlorung von Wasser

Aber auch die Arbeitnehmer haben Pflichten:

  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Das gilt auch für die von ihren Handlungen oder Unterlassungen Betroffenen.
  • Arbeitnehmer müssen den Unternehmer oder Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit (z. B. Mängel an Arbeitsmitteln, nicht einwandfrei verpackte Arbeitsstoffe oder problematische Arbeitsabläufe) unverzüglich melden.
  • Die Mitarbeiter müssen Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben benutzen.

Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

Gemäß der DGUV Vorschrift 1 sind die Grundpflichten des Unternehmers folgenermaßen definiert:

Der Unternehmer muss Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe treffen. Diese Maßnahmen müssen entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes geplant, organisiert, durchgeführt und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten angepasst werden.

Die Kosten für Maßnahmen nach der DGUV Vorschrift 1 (und anderen für ihn geltenden) Unfallverhütungsvorschrift(en) hat der Unternehmer zu tragen.

 

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