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DGUV Regeln

DGUV-Regeln für Arbeitssicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) dienen der Konkretisierung von Inhalten, z. B. aus übergeordneten Arbeitsschutzvorschriften (z. B. EU-Richtlinien, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, GefStoffV etc.), DGUV Vorschriften, technischen Spezifikationen (z. B. EN-Normen) und den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

DGUV Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder DGUV-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Beispiele für DGUV-Regeln, die in Zusammenhang mit der Wartung und dem Betrieb von Luftbefeuchtern und RLT-Anlagen relevant sein können sind:

DGUV Regel 109-002 (früher BGR 121) - Arbeitsplatzlüftung - Lüftungstechnische Maßnahmen
DGUV Regel 112-189 (früher BGR 189) - Benutzung von Schutzkleidung
DGUV Regel 112-190 (früher BGR 190) - Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-195 (früher BGR 195) - Benutzung von Schutzhandschuhen
DGUV Regel 101-018 (früher BGR 209) - Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

 

DGUV Regel 112-190 (früher BGR 190) - Einsatz von Atemschutzgeräten

Für den Einsatz im Rahmen von Reinigungstätigkeiten bei Luftbefeuchtern und RLT-Anlagen kommen als Atemschutz in erster Linie partikelfiltrierende Halbmasken der Filterklasse FFP 2 in Frage. Zum Einsatz von partikelfiltrierenden Halbmasken gibt die DGUV Regel 112-190 folgende Hinweise (in Auszügen):

Für das Aufsetzen der Maske ist die Benutzerinformation (Gebrauchsanleitung) des Herstellers zu beachten. Bei vielen Gerätetypen muss das Gerät bzw. der Nasenbügel vor dem Gebrauch entsprechend geformt werden, um den individuell bestmöglichen Dichtsitz zu erzielen. Besonders kritisch ist hierbei der Bereich der Nasenwurzel. Die subjektive Bewertung des Dichtsitzes der Maske kann durch scharfes Ein- und Ausatmen durch die Maske vorgenommen werden.

Bei Geräten, deren Filterleistung durch Alterung bei der Lagerung abnimmt, ist die Lagerfähigkeit angegeben. Nach Überschreiten dieser Frist, ist die Einhaltung der Mindestanforderung an die Schutzfunktion nicht mehr gewährleistet. Ein Partikelfilter oder eine partikelfiltrierende Halbmaske darf nicht von mehreren Personen oder länger als einen Arbeitstag lang benutzt werden. Sollte der Atemwiderstand bereits vorher durch Staubeinspeicherung oder Feuchtigkeit (Atemfeuchte, Schweiß) unangenehm hoch geworden sein, ist der Partikelfilter oder die partikelfiltrierende Halbmaske zu wechseln.

Gegen Mikroorganismen sollen Partikelfilter nur einmal eingesetzt werden. Mikroorganismen können möglicherweise das Material von Partikelfiltern durchwachsen.

Bereitgestellte oder zeitweise abgelegte Filter bzw. Geräte müssen gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere Beeinträchtigungen geschützt werden. Verbrauchte Filter und Geräte müssen entsprechend den eingespeicherten Gefahrstoffen - gegebenenfalls als Sondermülll - entsorgt werden.

DGUV Regel 101-018 (früher BGR 209) - Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

Die DGUV Regel 101-018 gibt insbesondere Hinweise zur Gefährdungsermittlung und zu Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Reinigungsmitteln. Hierzu in Auszügen: "Der Unternehmer hat vor dem Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln festzustellen, ob es sich bei dem vorgesehenen Umgang mit diesen Produkten um Gefahrstoffe handelt. Für gekennzeichnete Produkte ist der Hersteller oder Importeur gemäß Gefahrstoffverordnung verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt unaufgefordert zu liefern.

Nicht gekennzeichnete Produkte können ebenfalls gefährliche Stoffe enthalten oder beim Umgang freisetzen. Der Hersteller oder Inverkehrbringer solcher Produkte ist gemäß Gefahrstoffverordnung verpflichtet, dem Unternehmer auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Produkte sowie die von den Produkten ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Der Unternehmer kann mindestens die Informationen verlangen, die in Sicherheitsdatenblättern zwingend enthalten sein müssen.

Die Auftragsübergabe an ein externes Wartungsunternehmen entbindet nicht von der Gefährdungsermittlung. Hierzu weist diese DGUV Regel auf die Mitverantwortung des Auftraggebers hin:

Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sollte so gestaltet werden, dass der Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist.

 

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