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Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes

Produktsicherheitsgesetz

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf das Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten im Rahmen wirtschaftlichen Handelns.

Maßgeblich wird geregelt, dass Produkte und Waren nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den festgelegten Anforderungen entsprechen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung, aber auch bei vorhersehbaren Fehlanwendungen, niemand gefährdet werden kann. Entsprechende Informationen und Gebrauchsanweisungen müssen mitgeliefert werden.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln wie z. B. Luftbefeuchtern oder RLT-Anlagen sowie an den Schutz anderer Personen ("Dritter") im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten.

Die Betriebssicherheitsverordnung beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine des Schutzkonzeptes sind u. a. eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung sowie Benutzung von Arbeitsmitteln, der Stand der Technik als wesentlicher Sicherheitsmaßstab und Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.

Für Luftbefeuchter und RLT-Anlagen sind u. a. folgende Paragraphen von Relevanz:

  • § 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
    (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel mit den sicherheitstechnisch erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausgestattet sind, damit sie sicher und zuverlässig verwendet werden können.
  • § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
    (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.

 

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