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Biostoffe

Der Begriff der Biostoffe wird in der Biostoff-Verordnung (BioStoffV) definiert. Biostoffe sind demnach z. B. Mikroorganismen wie Bakterien, Viren, Pilze, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.

Biostoffe kommen immer dann in vermehrter Konzentration vor, wenn Luftbefeuchter und RLT-Anlagen ungenügend gewartet werden.

Infektionsschutzgesetz (IFSG)

Das Infektionsschutzgesetz regelt die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Hinsichtlich der Meldepflicht von Erkrankungen löst es das Bundesseuchengesetz ab. Nach diesem Gesetz ist beispielsweise eine namentliche Meldepflicht von Erkrankten bei Legionellenerkrankungen an das zuständige Gesundheitsamt durch den untersuchenden Arzt vorgesehen. Das IFSG umfasst unter anderem Vorgaben für die Arbeit in Laboratorien (frühere Laborberichtsverordnung, z. B. Anforderungen an Laboratorien, die Legionellenuntersuchungen durchführen dürfen).

Biostoffverordnung

Die Verordnung für den Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) legt zusammen mit dem untergeordneten Regelwerk (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, TRBA) fest, welche Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit Mikroorganismen zu treffen sind (z. B. bei der Entnahme von Keimproben, bei der Wartung von Luftbefeuchtern und RLT-Anlagen).

Jeder Arbeitgeber hat vor Aufnahme einer Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen die erforderlichen Informationen für eine sachgerechte Durchführung der Beurteilung der Gefährdung zu beschaffen. Diese Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung ist bereits im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt. Die Biostoffverordnung unterscheidet hierbei Bereiche des gezielten (= beabsichtigten) und nicht gezielten (= unbeabsichtigten) Umgangs mit biologischen Arbeitsstoffen.

Gezielte und ungezielte Tätigkeiten nach BioStoffV

Gezielte Tätigkeiten sind auf die Mikroorganismen direkt ausgerichtet (z. B. Laboranalysen). Die Mikroorganismen sind in der Regel ihrer Art nach bekannt, die zu erwartende Exposition und Gefährdung des Arbeitnehmers ebenfalls. Wird z. B. bei einem mit Legionellen kontaminierten Luftbefeuchter ein Test durchgeführt, bei dem die genaue Höhe der Kontamination ermittelt wird, ist dies eine gezielte Tätigkeit im Sinne der BioStoffV.

Bei den nicht gezielten Tätigkeiten wird mindestens eines dieser Kriterien (direkt auf die Mikroorganismen ausgerichtete Tätigkeiten, Mikroorganismen mit bekannten Arten und eine Kontamination mit genauer Höhe) nicht erfüllt.

Beispiel: Wird ein Mitarbeiter mit der Reinigung des Luftbefeuchters oder der Entnahme einer Wasserprobe beauftragt, ohne dass etwas über die Art der Verkeimung der Wasserprobe bekannt ist, handelt es sich um eine ungezielte Tätigkeit im Sinne der BioStoffV.

Einteilung der Mikroorganismen in Risikogruppen

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (Viren, Bakterien, Schimmel-/Hefepilze), mit denen Umgang am Arbeitsplatz besteht. Das von ihnen ausgehende Infektionsrisiko wird in vier Risikogruppen (1-4) unterteilt, für die entsprechende Schutzstufen mit verbindlichen und empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen sind.

Bei mikrobiologischen Probenahmen an Luftbefeuchtern wurden bislang nur Mikroorganismen der Risikogruppe 1 und der Risikogruppe 2 nachgewiesen.

Risikogruppe 1
Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

Risikogruppe 2
Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Das technische Regelwerk beinhaltet Regeln u. a. zur Erfüllung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, zur Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen sowie Anforderungen zur Vermeidung von Unfällen und Betriebsstörungen.

 

TRBA 001 Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerks zur
Biostoffverordnung: Anwendung von Technischen Regeln
für Biologische Arbeitsstoffe TRBA
TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die
Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen
TRBA 405 Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten
für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe
TRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege
TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen

  

 

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