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Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Für Reinigungstätigkeiten, bei denen chemische Produkte eingesetzt werden, muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV erstellt werden.

Unter Reinigen versteht man die Beseitigung von sichtbarem Schmutz. Auch das Entfernen organischer Materialien, um das Wachstum von Mikroorganismen zu verhindern, ist ein Reinigungsvorgang.

Desinfektion hingegen bedeutet das Abtöten sowie die Inaktivierung von Mikroorganismen. Bei Wartungsarbeiten sollte grundsätzlich immer zunächst eine mechanische Grundreinigung erfolgen, gegebenfalls unter Zuhilfenahme von Reinigungsmitteln. Falls im Anschluss daran noch eine Desinfektion notwendig ist, dürfen hierfür nur zugelassene Desinfektionsmittel (Biozide) eingesetzt werden, die aus den für das Einsatzgebiet zugelassenen Wirkstoffen bestehen. Auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA; www.baua.de) können die in Deutschland zugelassenen Wirkstoffe und Biozidprodukte recherchiert werden.

Durch die Gefährdungsbeurteilung sollen mögliche Gefährdungen, die von den Reinigungs- und Desinfektionsmittel ausgehen können, erfasst werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren.

Sie beinhaltet:

  • die Erfassung tätigkeitsbezogener Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren (Art und Dauer der anfallenden Tätigkeiten),
  • eine Informationssammlung (Literaturangaben, evtl. vorhandene eigene Messungen), die Auswertung der gesammelten Informationen sowie
  • die Erstellung einer Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV). Diese Betriebsanweisung muss auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe enthalten.

Werden Desinfektionsmittel eingesetzt, müssen Sicherheitsdatenblätter und Dosierungsangaben vorliegen und eine Ersatzstoffsuche (§ 6 GefStoffV) dokumentiert werden. Darüber hinaus müssen für den Umgang mit Desinfektionsmitteln geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt und auch benutzt werden. Für Tätigkeiten, bei denen mit der Entwicklung von Aerosolen zu rechnen ist (Hochdruckreinigung), müssen mindestens Atemschutzmasken der Filterklassen FFP2 bzw. 3 sowie wasserabweisende Schutzkleidung bereitgestellt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung, deren Ergebnisse, die festgelegten Schutzmaßnahmen sowie deren Wirksamkeitsüberprüfung sind für alle Tätigkeiten schriftlich festzuhalten. Darauf aufbauend müssen für alle Tätigkeiten Betriebsanweisungen erstellt werden sowie regelmäßig Unterweisungen der Mitarbeiter (mindestens einmal jährlich), die diese Tätigkeiten ausüben, stattfinden.

Eine Gefährdungsermittlung muss auch dann erfolgen, wenn Wartungsverträge extern vergeben werden. In diesem Fall muss der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber informieren, welche Gefährdungen für die Beschäftigten z. B. bei einer Reinigung zu erwarten sind.

 

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